Direktzusagen sind – gemessen anhand der vorgehaltenen Deckungsmittel – der wichtigste und größte der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. In den letzten Jahrzehnten nimmt ihre Bedeutung jedoch sukzessive ab. Das liegt nicht zuletzt an den schwierigen verwaltungstechnischen und finanziellen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber. Zudem ist sie als einziger Durchführungsweg mit Bilanzberührung mit nicht unerheblichen Risiken behaftet. Aber es gibt im Bereich der Direktzusage durchaus attraktive Alternativen.
Bis zum Jahr 1990 entfielen 59,2 % der vorgehaltenen Deckungsmittel auf Direktzusagen. Im Jahr 2019 waren es „nur“ noch 47,7 % (Quelle: aba online). Durch die oben benannten, erschwerten Rahmenbedingungen wählen Arbeitgeber in der Zwischenzeit vermehrt Durchführungswege, die einfacher zu verwalten sind und bei denen sich der finanzielle Aufwand besser planen lässt.
Was ist eine Direktzusage? Kurz und knapp erklärt:Die Direktzusage bezeichnet man gerne als „klassische“ betriebliche Altersversorgung. Dabei sagt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unmittelbar bzw. direkt eine Versorgung auf Alters-/Invaliditäts- und/oder Todesfallleistung zu. Der Arbeitnehmer hat im Versorgungsfall einen direkten Anspruch gegen seinen Arbeitgeber.
Dem Arbeitgeber sind bei der Ausgestaltung nahezu keine Grenzen gesetzt. Deshalb ist die Direktzusage als Durchführungsweg vor allem für hohe Versorgungszusagen wie zum Beispiel für Geschäftsführer oder Führungskräfte beliebt.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich durch Entgeltumwandlung an der Versorgung ihres Arbeitgebers zu beteiligen. Fließen in der Anwartschaftsphase Beiträge (z. B. in Rückdeckungsversicherungen) können diese sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer steuerfrei in unbegrenzter Höhe entrichtet werden. Für den Arbeitnehmer gibt es zudem eine anderen Durchführungswegen entsprechende Sozialversicherungsfreiheit.
Direktzusagen unterliegen kraft Gesetzes einer regelmäßigen Pflicht zur Überprüfung der Anpassung von laufenden Rentenleistungen. Außerdem sind sie gegen die Insolvenz des Arbeitgebers beim Pensionssicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Hierfür zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Summe der versprochenen Versorgungsleistungen nach festgelegten Regeln in seiner (Handels- und Steuer-) Bilanz als Pensionsrückstellungen auszuweisen. Dies hat in der Anwartschaftsphase einen gewinnmindernden (oder verlusterhöhenden) Effekt, weil die Rückstellungen in dieser Phase aufgebaut werden. In der Leistungsphase kehrt sich der Effekt durch das sukzessive Auflösen der Rückstellungen um.
Soweit zunächst zu den wichtigsten Rahmenbedingungen. An dieser Stelle ergibt sich die Frage nach der Finanzierung der Versorgungsversprechen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Dafür hat er mehrere Möglichkeiten. Auf die zwei in der Praxis am häufigsten vorkommenden und eine attraktive Alternative gehen wir in der Folge näher ein.
Der Klassiker – Finanzierung aus eigenen MittelnDie oben beschriebenen Pensionsrückstellungen sind lediglich ein Ausweis der Summe der Versorgungsversprechen. Sie dienen nicht als Finanzierungsmittel für die spätere Leistung.
Kommt es zum Leistungsfall, zahlt der Arbeitgeber diese aus dem vorhandenen Firmenkapital. Er trägt damit allein folgende nicht zu verachtende Risiken:
- individuelle Lebenserwartung der Mitarbeitenden
- Liquiditätsrisiko
- Bilanzsprungrisiko
Zusätzlicher Aufwand entsteht dem Arbeitgeber in dieser Konstellation, da er sämtlichen Verwaltungsaufwand selbst übernimmt oder ihn gegen Honorar auf einen Dienstleister auslagert.
Sicherheitsorientiert – Finanzierung mittels RückdeckungsversicherungenBei dieser Art der Finanzierung schließt der Arbeitgeber Versicherungen als Finanzierungsmittel für seine Versorgungsversprechen ab. Diese dienen dazu, die oben benannten Risiken zu minimieren oder im Idealfall komplett auszuschließen. Hierbei kann er sich zwischen einer teilweisen, quasi kongruenten oder kongruenten Rückdeckung entscheiden: Bei „teilweise“ werden nur einzelne Risiken (z. B. BU) rückgedeckt. Bei einer quasi kongruenten Rückdeckung in der Theorie die gesamte Zusage, jedoch unter Einberechnung von prognostizierten Überschüssen, wohingegen bei einer kongruenten Rückdeckung die Garantiewerte herangezogen werden.
Der Wert der Rückdeckungsversicherungen ist in der Bilanz des Arbeitgebers auf der Aktivseite aufzuführen.
Wählt man die Absicherung über Rückdeckungsversicherungen, gilt es zu beachten, dass die garantierten gesetzlich festgelegten Höchstrechnungszinsen seit Jahren kontinuierlich fallen (2022 – 0,25 %). Überschussbeteiligungen werden zwar zugeteilt, sind aber für eine sichere Kalkulation eher nicht zu berücksichtigen.
Die Verwaltung der Finanzmittel (Versicherungen) inkl. In- und Exkasso, sowie die Auszahlung von Leistungen werden bei dieser Form der Finanzierung häufig über den Versicherer abgewickelt. Hierzu schließen der Arbeitgeber und der Versicherer entsprechende Serviceverträge.
Die schlaue Alternative – Wertpapiergebundene Versorgungszusage:Eine bislang weitestgehend unbekannte, aber sehr attraktive Form der Finanzierung von Direktzusagen ist die mit Wertpapieren. Sie kommt aktuell eher selten vor. Dabei kann mit ihr, in Kombination mit der weitverbreiteten Direktversicherung, ein sehr modernes und attraktives Versorgungswerk gestaltet werden.
Die wertpapiergebundene Versorgungszusage ist eine Art der Direktzusage. Dabei ergibt sich die Höhe der Versorgungszusage aus dem Wert der Kapitalanlage. In der Praxis bedeutet das, dass der Arbeitgeber einen Beitrag in ein Anlageprodukt einzahlt, und theoretisch ist es danach egal, wie sich dieses entwickelt. Der Arbeitnehmer erhält als Leistung den Wert der Anlage.
Bei diesem Konstrukt handelt es sich jedoch eigentlich um eine reine Beitragszusage. Diese ist im Bereich der Direktzusage nicht zulässig. Deshalb muss die Versorgungszusage so gestaltet werden, dass der Arbeitgeber eine gewisse Leistung (z. B. die vollständige Höhe der eingezahlten Beiträge) garantiert.
In seiner Bilanz sind vom Arbeitgeber keine versicherungsmathematischen Bewertungen vorzunehmen, solange der Wert der Kapitalanlage nicht geringer ist als die garantierte Leistung. Damit entfällt das Problem der stetig sinkenden Zinsen, das klassische Direktzusagen haben.
Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen hat eine solche Zusage ebenfalls nicht. Eine Pensionsrückstellung muss – aufgrund der Saldierung des Werts der Anlage mit der Versorgungsverpflichtung – in der Regel nicht gebildet werden. Nur die Beitragszahlungen des Arbeitgebers finden sich in der Gewinn- und Verlustrechnung wieder. Die Versorgungszusagen stehen nur informativ im Anhang der Bilanz.
In der Ausgestaltung sind diese Versorgungszusagen gerne Kapitalzusagen. Dabei wird im Leistungsfall die Kapitalanlage aufgelöst und dem versorgungsberechtigten Mitarbeiter ausgezahlt. Möglich und denkbar sind aber auch Auszahlungspläne und Rentenzahlungen. Wünscht der Mitarbeiter eine lebenslange Rentenzahlung, wird das vorhandene Kapital in eine sofort beginnende Rentenversicherung eingezahlt. Zudem lässt sich die wertpapiergebundene Versorgungszusage hervorragend mit Direktversicherungen kombinieren, die das Risiko der Berufsunfähigkeit absichern.
Fazit
Aus unserer Sicht ist die wertpapiergebundene Versorgungszusage ein attraktives Werkzeug, um bestehende Versorgungswerke im Bereich der Direktzusage abzulösen. Damit können die bestehenden Risiken bzw. Aufwände im verwaltungstechnischen und finanziellen Bereich minimiert werden.
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