Informationspflichten nach EbAV-II-Richtlinie: Was ist zu beachten?


In unserem Blogbeitrag „Die EbAV-II-Richtlinie und was sie bedeutet“ haben wir bereits über die allgemeinen Änderungen berichtet, die mit der neuen EbAV-II-Richtlinie einhergehen. In diesem Beitrag wollen wir genauer auf die Änderungen bezüglich der Informationspflichten für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eingehen.

Die neuen Pflichten richten sich hauptsächlich an Versorgungsanwärter und -empfänger sowie an potenzielle Versorgungsanwärter. Die Einzelheiten sind in der neuen VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV) beschrieben, die am 18.06.2019 veröffentlicht wurde. Sie ergänzen die bereits bestehenden Informationspflichten arbeitsrechtlich gemäß §4a BetrAVG sowie versicherungsvertragsrechtlich gemäß §154 VG und VVG-InfoV.

Für die Umsetzung der neuen Informationspflichten gibt es keine Übergangsfrist. Es besteht also dringender Handlungsbedarf für alle EbAV. Die jährlichen Mitteilungen für 2019, die 2020 versendet werden, müssen in jedem Fall die neuen Anforderungen erfüllen.

Für die neue Zusageart „reine Beitragszusage“ gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (Sozialpartnermodell) besteht ein Anlagerisiko für den Versorgungsberechtigten, da die erreichte Anwartschaft aufgrund der Kapitalanlage sinken kann. In diesem Fall werden zusätzliche Informationen gefordert, z. B. Kosteninformationen, Angaben zur Struktur des Anlageportfolios sowie die Angabe der Verzinsung während der letzten 5 Jahre. In diesem Beitrag werden wir nicht weiter auf die Änderungen bzgl. der reinen Beitragszusage eingehen, da sie in der Praxis (noch) keine Rolle spielt.

 

Allgemeine Informationen zum Altersvorsorgesystem

Vor Beginn der Versorgung müssen allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt werden.

  • Bezeichnung des Altersversorgungssystems
  • Information über mögliche finanzielle, versicherungstechnische und sonstige Risiken
  • Information zur Steuer- und Sozialabgabenpflicht
  • Information zu den Garantien
  • Information über Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften, z. B. Pensionssicherungsverein (PSV) oder Protektor
  • Informationen zu den Leistungsbestandteilen, der Zahlungsform sowie zu optionalen Wahlmöglichkeiten im Leistungsfall

Bei wesentlichen Änderungen, z. B. bei Anpassung der Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung, sind diese allgemeinen Informationen zu aktualisieren.

 

Information in der Anwartschaft

Sowohl in der Anwartschaft als auch in der Rentenphase wird die regelmäßig zu erstellende Vertragsinformation einheitlich als „Renteninformation“ bezeichnet.

Während der Anwartschaft soll eine Renteninformation dem Versorgungsanwärter jährlich zur Verfügung gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Wiederholung diverser Angaben aus der allgemeinen Information (z. B. Leistungsbestandteile, Garantieelemente, Information zur Steuer- und Sozialabgabenpflicht)
  • Darstellung der erreichten Anwartschaft:
    • Leistungszusage (LZ) und beitragsorientierte LZ: die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaft (garantierte und nicht garantierte Leistungen)
    • Beitragszusage mit Mindestleistung: das aktuell erreichte planmäßige Versorgungskapital
  • Die Projektion der zukünftigen Leistungen zum geplanten Rentenbeginntermin erfolgt auf zwei verschiedene Arten:
    • Elementarszenario (Garantieleistung) mit zukünftigen Beiträgen bis zum geplanten Rentenbeginn
    • Ertragsszenario mit einer realistischen Einschätzung der künftigen Kapitalerträge bzw. Deklaration der Überschussbeteiligung (ohne Schlussgewinne). Alternativ kann ein Szenario zum besten Schätzwert verwendet werden (z. B. bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung).
    • Weitere Hochrechnungen (z. B. für unterschiedliche Endalter) sind freiwillig möglich.
  • Angaben zu den Beiträgen aus den letzten zwölf Monaten, falls die Leistungen von den Beiträgen abhängen (beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ), Beitragszusage mit Mindestleistung und reine Beitragszusage). Für reine Leistungszusagen, die z. B. über §3 Nr. 66EStG auf einen Pensionsfonds übertragen worden sind, gilt diese Anforderung nicht.

  • Wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr müssen deutlich kenntlich gemacht werden (§234o VAG). Es wird jedoch nicht näher definiert, was genau wesentliche Änderungen in diesem Sinne sind. Bis hier eine Klarstellung erfolgt, empfehlen wir, nicht nur Änderungen an den Rechnungsgrundlagen zu kennzeichnen, sondern alle Änderungen in Bezug auf die Vertragsinhalte.

 

Information in der Rentenphase

In der Rentenphase muss mindestens alle 5 Jahre eine Renteninformation erstellt werden. Es sollen alle aktuellen Leistungen und Wahlrechte dargestellt werden.

Bei Leistungskürzungen müssen Versorgungsempfänger mindestens drei Monate vor Auszahlung der gekürzten Rente darüber informiert werden (z. B. Kürzung der Überschussbeteiligung oder Sanierungsklausel).

 

Bereitstellung der Information

Es st so weit wie möglich auf eine allgemein verständliche Sprache zu achten und Fachausdrücke sollen vermieden werden.

Zur Erfüllung der neuen Pflichten gemäß VAGInfoV können Dokumente sowohl in Papierform als auch elektronisch übermittelt werden (z. B. über ein Webportal). Bei Letzterem muss die dauerhafte Verfügbarkeit sichergestellt sein. Der Versorgungsberechtigte kann jedoch eine Aushändigung in Papierform explizit verlangen.

Zur Einhaltung der Revisionsstandards ist eine Quittierung über den Erhalt der Information von hoher Bedeutung. Die jeweilige Versorgungseinrichtung wird bei einer Kontrolle durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nachweisen müssen, ob die betroffenen Personenkreise die Informationen erhalten haben. Die elektronische Übermittlung über ein Portal hat daher den Vorteil, dass auch die „Quittierung“ automatisch darüber erfolgt, sobald ein Dokument heruntergeladen bzw. gelesen wurde.

Bei Neuaufnahmen von Versorgungsberechtigten erfolgen häufig listenförmige Anmeldungen. Hier empfehlen wir, dass zukünftig jeder neue Anwärter den Erhalt der allgemeinen Informationen schriftlich quittieren muss.

 

Fazit

Allgemein ist festzuhalten, dass die Anforderungen bzgl. Informationspflichten gestiegen und, insgesamt gesehen, sinnvoll und angemessen sind. Die Änderungen beziehen sich meistens auf die Anpassung von statischen Texten (mit Ausnahme der geforderten Projektionsarten zum Rentenbeginn). Der Aufwand zur Umsetzung der Änderungen in den bestehenden Dokumenten wird sich daher in den EDV-Systemen in Grenzen halten. Es ist sehr zu begrüßen, dass zukünftig eine elektronische Bereitstellung über ein Portal möglich ist.

Sie haben Fragen zu den Informationspflichten und benötigen Hilfe bei der Umsetzung? Wir helfen Ihnen gerne!

 

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